Haben Mieter ein Recht auf eine Ladesäule / Ladestation

oder Verwaltungen dürfen den Bau einer Ladesäule nicht mehr verbieten.

Ja! von Mietwohnungen haben in Zukunft ein Recht auf den „Einbau einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge“. Egal ob Wallbox, Ladepunkt, Ladestelle oder Ladesäule. Eine Umsetzung darf vom Vermieter und / oder der Eigentümergemeinschaft nicht mehr verweigert werden. Mieter sowie Eigentümer können den Einbau eines Ladepunktes nun auf eigene Kosten vornehmen lassen.

Das Gesetz

zur Förderung der Elektromobilität … und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes…

Im November 2020 tritt dieses Gesetz in Kraft.

Die Ziele der Förderung

Der Einbau von Ladepunkten in Mietwohnungen ist nun viel einfacher möglich.
  • Jeder Mieter oder Miteigentümer hat einen Anspruch darauf haben, dass ihm eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug gestattet wird. Dieser muss er aber selbst bezahlen. Dies trifft übrigens jetzt auch auf den barrierefreien Umbau und Einbruchschutz zu. Auf einen Glasfaser-Anschluss haben allerdings nur Eigentümer einen Anspruch.
  • Beschlüsse über bauliche Veränderungen sollen vereinfacht werden
  • Sie Rechte der Wohnungseigentümer werden gestärkt
  • WEG-Versammlungen werden aufgewertet
  • Der WEG-Beirat wird gestärkt
  • Vereinfachung des Rechtsverkehres
  • Vereinfachte Streitschlichtung

Der Entwurf des Gesetzes[⇢1] wurde am 24.04.2020 veröffentlicht und am 16.09.2020 mit kleineren Änderungen[⇢2] beschlossen

Mieter dürfen eine Wallbox für Ihren Elektro-PKW auf eigene Kosten errichten.

Umsetzung in der Praxis

Einbau von einer Wallbox durch den Mieter in einer Mietwohnung

Der Mieter darf nun für sein Elektrofahrzeug eine Ladestelle an geeigneter Stelle einbauen lassen. Er muss dies auf eigene Kosten machen. Die Hausverwaltung oder ein Vermieter darf dieses nicht mehr verhindern.

Allerdings kann der Vermieter oder die Hausverwaltung Regeln für den Eingau einer Wallbox erlassen. Folgende Regeln kann es zum Beispiel geben:

Der Einbau von Ladeinfrastruktur darf selbstverständlich ausschließlich durch Fachpersonal durchgeführt werden.
  • Orte, an denen Ladepunkte montiert werden dürfen
    • Die Eigentümer können Beschlüsse fassen, die den Ort der Installation vorschreiben
  • gemeinschaftliches Aussehen
    • Um einen optischen Wildwuchs zu vermeiden, kann die Gemeinschaft gewisse Standards vorgeben. Diese dürfte jedoch keine Fahrzeugmodelle benachteiligen. In der Praxis muss geklärt werden, wie mit besonders leistungsstarker Ladeinfrastruktur umzugehen ist.
  • Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
    • Brandschutz kann zum Beispiel ein Thema sein. Wenn in einer Tiefgarage direkt nebeneinander 10 Wallboxen mit Elektroautos stehen, birgt das ein nicht unerhebliches Risiko für die ganze Wohnanlage.
  • Umsetzung und Koordination durch die Hausverwaltung
    • Die Gemeinschaft kann darauf bestehen, dass die Beschaffung sowie der Einbau der Ladesäulen von der Hausverwaltung koordiniert und durchgeführt wird.
  • Bei beschränkten Kapazitäten des Wohnungsanschlusses kann der Vermieter sogar einen alternativen Anbieter selbst dann bestimmen, wenn dieser für die Mieter teurer ist. Siehe Urteil vom Amtsgericht München.[⇢3]

Einbau von einer Ladestelle durch den Eigentümer

Auch Eigentümer, die eine Ladestelle einbauen, sind von Regelungen der Hausgemeinschaft betroffen.

Dem Eigentümer darf ebenfalls der Einbau eines Ladepunktes oder Ladesäule nicht verweigert werden. Es gelten wie beim Mieter jedoch gewisse Einschränkungen.

  • Der Eigentümer muss genau wie der Mieter die Kosten für den Einbau eines Lademöglichkeit selber tragen
  • Die Hausgemeinschaft darf Beschlüsse fassen, die den Einbau von Ladestellen für Elektrofahrzeuge regelt. Dazu zählen wie oben zum Beispiel:
    • Einbauort
    • einheitliches Aussehen
    • Sicherheitsvorschriften
    • Umsetzung durch die Hausverwaltung
    • Auswahl eines alternativen Stromanbieters bei Kapazitätsengpässen in der häuslichen Installation

Fachmännischer Einbau

In jedem Fall muss ein Ladepunkt fachmännisch errichtet werden. Dass ein Eigentümer oder Mieter einfach ein langes Stromkabel aus seinem Fenster hängt, bleibt weiterhin verboten. Alleine schon aus haftungsrechtlichen Gründen im Falle eines Kabel- oder Fahrzeugbrandes, sollten solche Einbauten niemals durch einen Laien vorgenommen werden.

Der ADAC[⇢4] hat einen ausführlichen Leitfaden für Mieter, Eigentümer und Hausverwaltungen erstellt, aus der weitere Informationen ersichtlich sind.

Kostenpflichtiger Rückbau

Im Gesetzt ist es nicht eindeutig geregelt. Aber man kann derzeit davon ausgehen, dass ein Auszug teuer wird. Denn der Vermieter kann den Rückbau auf Kosten des Mieters verlangen.

Das gleiche gilt für Eigentümer. Wenn dieser eine verkauft, kann er von der Gemeinschaft dazu verpflichtet werden, auf seine eigenen Kosten den Rückbau der Anlage vorzunehmen.

Beides kann übrigens von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden. In dem Fall ist es für jedes Mitglied der Gemeinschaft verpflichtend.

Kritik am Gesetz

Es gibt derzeit nicht viel Kritik am Gesetz, da es die Verbreitung von Elektroautos fördert.

Allenfalls an den zusätzlichen Ausführungen zum Beispiel in Sachen Glasfaser. Hier wird bemängelt, dass die Mieter keinen Rechtsanspruch darauf haben. Eigentümer werden hier eindeutig bevorzugt. Diese können diesen Anspruch durchsetzen. Ein Artikel [⇢5] aus dem Heise-Verlag hat zum Beispiel darauf aufmerksam gemacht.

Fördermöglichkeiten müssen das Gesetz ergänzen. Insbesondere Mieter, die über geringere Einkommen verfügen, benötigen staatliche Förderungen für dein Einbau von Lademöglichkeiten.

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Quellenangaben und weiterführende Links

  1. BUNDESREGIERUNG: Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften – WEMoG – Download des Entwurfes[⤺ zurück]
  2. BUNDESREGIERUNG: Beschlussempfehlung vom 16.09.2020 zu oben stehendem Gesetzentwurf – Download der Beschlussempfehlung[⤺ zurück]
  3. Vermieter darf für die Installation einer E-Ladestation den Anbieter mitbestimmen, wenn es Gründe dafür gibt https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2021/41.php [⤺ zurück]
  4. ADAC: Wallbox für Mietwohnungen, Mieter und Eigentümer – Link zum Artikel[⤺ zurück]
  5. HEISE-VERLAG: Bundestag beschließt Recht auf Ladestelle und Glasfaser – Link zum Artikel[⤺ zurück]

Immobilienmakler Peter Eppich

Sonnenland Immobilien ist Immobilienmakler in Freiburg, Bad Krozingen und Breisach mit Leidenschaft. Seit Jahren gehören wir mit zu den Besten der Zunft und sehen uns als Experte speziell für hochwertige Immobilien, die einem solventen Käuferkreis zugänglich gemacht werden sollen.