Die ENEV 2014 ist nun beschlossen!
Inhalt
Die ENEV 2014 wurde im Bundesgesetzesblatt am 21.11.2013 veröffentlicht!
ENEV 2014 Immobilienanzeigen
In Immobilienanzeigen (Details hier) müssen nach der ENEV 2014 nun bestimmte Angaben gemacht werden. Dies gilt für alle Anzeigen, die in kommerziellen Medien wie Zeitungen oder Immobilienbörsen veröffentlicht werden. Es ist für Verkäufer sowie Vermieter demnach Pflicht, aus dem vorliegenden Energieausweis die folgenden Informationen in das Inserat zu übernehmen:
- Art des Energieausweises
- Wert des Energiebedarfs (Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch)
- Energieträger der Heizung (Öl, Gas, was auch immer)
- Baujahr
- Energieeffizienzklasse
Unklar ist, welche Sanktionen bei Zuwiderhandlung zu erwarten sind. Insbesondere interessant ist, dass in diesem Gesetzestext NICHT eine Unterscheidung nach kommerziellen und privaten Anbietern gemacht wird. Während bei kommerziellen Anbietern häufig die Kollegen auf die Einhaltung der Richtlinien achten (Stichwort unlauterer Wettbewerb – UWG), ist fraglich, wie insbesondere bei Privatinseraten diese Vorgaben überwacht werden sollen und welche Konsequenzen ein Privatverkäufer zu erwarten hat, der gegen dieses Gesetz verstößt.
ENEV 2014 im Detail: Anforderungserhöhung
- Die Anforderungserhöhung für den Primärenergiebedarf wird nunmer nur noch auf 25% festgesetzt (vormals 30%) und erstreckt sich gleichzeitig nur noch auf Neubauten.
- Das bedeutet, dass Bestandsimmobilien davon nicht betroffen sind. Gleichzeitig wird ein zeitlicher Aufschub bis zum Jahr 2016 gewährt.
- Der Wärmedurchgangskoeffizient wird in der neuen ENEV 2014 ebenfalls bis zum 1.1.2016 um 20% verbessert.
- An den Gebäudebestand wird bei Modernisierungen von Außenbauteilen keine Verschärfung der Anforderungen vorgenommen.
- Türen zum Außenbereich dürfen einen U-Wert von 1,9 nicht überschreiten.
- Heizkessel müssen ab 2015 ausgetauscht werden, wenn diese älter als 30 Jahre sind. Dieses gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
- Neuer Energieausweis „EnEV Easy“ wird eingeführt. Er ist an strenge Auflagen gekoppelt.
- Bundesländer müssen nun Stichprobenkontrollen von Energieausweisen machen, ob diese korrekt sind.
- Energieausweise müssen eine Registrierungsnummer tragen. Ersteller von Energieausweisen müssen registriert sein.
- In Immobilienanzeigen ist es nun Pflicht, energetische Kennwerte (Endenergiebedarf pro Wohnfläche) sowohl bei Verkauf oder Vermietung aufzunehmen. (siehe oben)
- Vorlagepflicht beim Verkauf und Vermietung von Immobilien wird verschärft. Übergabepflicht liegt nun vor dem Notartermin.
- Die Aushangpflicht in Gebäuden wird geändert.
- Der farbige Tacho in Energieausweisen wird neu kalibriert.
- Tritt voraussichtlich am 1.5.2014 in Kraft!
Der Volltext der Verordnung kann auch hier durchgelesen werden